Sichtkontrolle mit dem Hubwagen?

Das OLG Brandenburg hat sich mit einem Urteil vom 7. März 2000 hinsichtlich der Anforderungen an die Art der Baumkontrollen in Gegensatz zu der herrschenden Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht für Bäume gestellt, nach der als Regelkontrolle eine sorgfältige Sichtkontrolle vom Boden aus anzusehen ist und erst beim Vorliegen besonderer verdächtiger Umstände eine eingehende Untersuchung vorzunehmen ist, zu der auch der Einsatz eines Hubwagens gehört. Das OLG Brandenburg stellt dagegen in seiner Entscheidung vom 7. März 2000 fest:

„Die Pflichtverletzung des Landes besteht schon darin, dass es sich auf visuelle Kontrollen ohne den Einsatz von Hubwagen beschränkt hat.“ In dem zugrunde liegenden Fall waren abgestorbene Äste aus einer 20 m hohen Linde auf einen Pkw gefallen und hatten diesen beschädigt. Das Gericht hatte die zweimal jährlich vom Boden aus erfolgte Sichtkontrolle des beklagten Landes nicht als entlastend angesehen, sondern ausgeführt:

„Die fehlende Kenntnis des Beklagten vom Vorhandensein abgestorbenen Geästs kann auch daran gelegen haben, dass die fragliche Linde über 20 m hoch ist und sich das Astwerk nur im obersten Bereich befindet. Zwischen den Parteien ist insbesondere unstreitig geblieben, dass vom Boden aus das Totholz nicht unbedingt erkennbar war. Auch dies entlastet das beklagte Land jedoch nicht. Im vorliegenden Fall reichte eine Kontrolle vom Boden aus nämlich nicht aus. Die Pflichtverletzung des Landes besteht schon darin, dass es sich auf visuelle Kontrollen ohne den Einsatz von Hubwagen beschränkt hat. Eine visuelle Kontrolle kann nur dann sinnvoll sein, wenn diese so durchgeführt wird, dass der Baum auch tatsächlich in seinen Einzelheiten in Augenschein genommen werden kann. Wenn dies vom Boden aus nicht möglich ist, so müssen Hilfsmittel eingesetzt werden, um auch das Astwerk der Krone in Augenschein zu nehmen. Die Beschränkung auf die Notwendigkeit einer Kontrolle vom Boden aus führte sonst zu dem absurden Ergebnis, dass das Unterlassen der Kontrolle unbeachtlich wäre, wenn vom Boden aus ohnehin keine Feststellungen getroffen werden könnten. In derartigen Fällen ist es deshalb notwendig, Hilfsmittel, wie etwa Hubwagen, bei den Kontrollen einzusetzen.“

Hier ist das OLG von den Grundregeln der Verkehrssicherungspflicht abgewichen. Wenn nicht alle Voraussetzungen, wie sie von der Rechtsprechung für die Annahme einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (siehe roter Faden) aufgestellt wurden, geprüft werden, kommt es leicht zu Fehlentscheidungen wie der vorliegenden. Zu einem absurden Ergebnis – solche Begründungen wirken schnell wie ein Bumerang – führt nämlich erst die Argumentation des OLG Brandenburg, denn in der Folge müssten im alleenreichen Brandenburg sämtliche hohen Bäume, wie sie tausendfach die Straßen säumen, mit dem Hubwagen untersucht werden. Dies ist wirtschaftlich absolut unzumutbar. Die Verkehrssicherungspflicht besteht nach der ständigen Rechtsprechung des BGH „nicht uneingeschränkt (Aktuelle BGH-Entscheidungen zur Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen: VI ZR 311/11, vom 2. Oktober 2012 und III ZR 352/13, vom 6. März 2014). Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt.“ Das OLG Brandenburg hat die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Baumkontrollen bei seiner Entscheidung völlig außer Acht gelassen.

Richtig war nur der Ansatz des Gerichts, dass es dem exponierten Standort des Baumes besondere Bedeutung zugemessen hat. Die Linde stand unmittelbar an einem Fußgängerüberweg zum Sportstadion. Dann gilt eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht, auch wenn ein Pkw beschädigt wurde. Ebenfalls richtig war der Ansatz des Gerichts, nach Anhaltspunkten für die Erkennbarkeit von Schäden an der Linde zu suchen, wobei es immer auf die Vorhersehbarkeit des Schadenseintritts ankommt und nicht darauf, was man nach dem und durch den Unfall in Erfahrung bringt. Hier ist das Gericht jedoch einen sehr umstrittenen Weg gegangen, denn es hat von dem Zustand der umgebenden Bäume auf den Zustand des streitbetroffenen Baumes geschlossen. Das ist nicht ohne weiteres zulässig. Vor allem durfte das Gericht nicht den Bericht des beklagten Landes für die betreffende Straße zum Beweis heranziehen, in dem stand: „Totholzschnitt erforderlich“. Durch das Vorhandensein mehrerer Bäume mit Totholz in der Umgebung und der erforderlichen Anordnung der Sicherung durch Schnittmaßnahmen sind die notwendigen Anhaltspunkte für eine eingehende Untersuchung des speziellen Baumes, aus dem der Astausbruch erfolgte, noch nicht gegeben. Jeder Baum entwickelt sich anders auch innerhalb eines Bestandes und erst recht an einer Straße, wo innerhalb kürzester Entfernung die Standortbedingungen wechseln.

Wenn das Gericht als unstreitig feststellt, dass vom Boden aus bei dem streitbetroffenen Baum Totholz nicht unbedingt erkennbar war, also keine besonderen Verdachtsmomente ersichtlich waren, so kann es solche Verdachtsmomente nicht allein aus dem Zustand der Nachbarbäume konstruieren.

Das Urteil des OLG Brandenburg vom 7. März 2000 ist vor dem Hintergrund der von der Rechtsprechung vor allem des BGH festgelegten Grundsätze zur Verkehrssicherungspflicht als Fehlurteil anzusehen. In einem erneuten, ähnlich gelagerten Fall sollte eine klärende Entscheidung des BGH herbeigeführt werden (siehe hierzu die BGH-Entscheidung III ZR 352/13, vom 6. März 2014), weil das Urteil des OLG Brandenburg der Rechtsprechung von drei anderen Oberlandesgerichten widerspricht. Die Urteile des OLG Düsseldorf und Köln wurden bereits zitiert, aber auch das OLG Hamm ist in mehreren Urteilen davon ausgegangen, dass der Einsatz eines Hubwagens nicht zur Regelkontrolle gehört und dann nicht gefordert werden kann, wenn äußerlich an dem betreffenden Baum keine verdächtigen Umstände vom Boden aus erkennbar sind. In diese Richtung hat auch das OLG Celle in einem Urteil vom 17. April 2002 entschieden, wenn es im Leitsatz seines Urteils feststellt: „Eine eingehende fachmännische Untersuchung ist nur dann erforderlich, wenn Umstände vorliegen, die der Erfahrung nach auf eine besondere Gefährdung hindeuten. Wies ein Baum insoweit keine Auffälligkeiten auf, haftet die Gemeinde auch dann nicht für die Beschädigung eines Kfz durch Bruch eines Kronenastes, wenn wegen der Besonderheiten des Baumbestandes (hier: Platanen) bei der Sichtkontrolle eine mögliche Erkrankung oder Schädigung der Baumkrone nicht festgestellt wurde.“

Auf das Fehlurteil des OLG Brandenburg berufen sich heute bereits viele Geschädigte, wenn es darum geht, eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Baumeigentümers darzulegen. Es gab auch schon früher Ansätze zu einer derartigen überzogenen Rechtsprechung in Thüringen, wo das OLG Jena in einem Urteil vom 20.9.1994 in seinen Leitsätzen zur Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde für Risikobäume feststellte:

„1. Die Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde verpflichtet zur konkreten Überprüfung von Bäumen, von denen eine besondere Gefährdung ausgeht.

2. Dabei gehört zu den zumutbaren Maßnahmen bei solchen Risikobäumen (hier: 20 m hohe und 60 Jahre alte Linde in der Nähe eines Friedhofseinganges) das Anstellen einer Leiter oder die Benutzung eines Hubwagens, um festzustellen, dass keine konkrete Gefährdung des Verkehrs besteht, z. B. durch in der Baumkrone befindliche, morsche Äste. Eine Überprüfung auf Sicht ist nicht ausreichend.“

Selbst das zeitweise sehr baumfreundliche OLG Koblenz hat in einer neueren Entscheidung die Verpflichtung einer Gemeinde zum Einsatz eines Hubwagens bei der Baumkontrolle gefordert und die bloße Sichtkontrolle vom Boden aus für nicht ausreichend erklärt. In diesem Zusammenhang muss nochmals darauf hingewiesen werden, dass die Sichtkontrolle bei großen Bäumen mit einem Fernglas durchgeführt werden muss. Werden ohne Fernglas Defekte übersehen, die mit dem Fernglas hätten festgestellt werden können und die für einen späteren Unfall ursächlich sind, so ist dem Baumkontrolleur Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

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